Banner 1. Schiebetür

Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Benutzerinformationen gemäß dem Produkthaftungsgesetz (§4ProdHG). Alternativ stellen wir Ihnen diese Informationen auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von serofiPRODUCTS GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die serofiPRODUCTS GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auf die Lieferbeziehung keine Anwendung, es sei denn, serofiPRODUCTS GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Lieferbedingungen von serofiPRODUCTS GmbH gelten auch dann, wenn serofiPRODUCTS GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen von serofiPRODUCTS GmbH abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung

  1. Alle Angebote von serofiPRODUCS GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von serofiPRODUCTS GmbH zustande. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch serofiPRODUCTS GmbH.
  2. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sofern nicht der Liefergegenstand erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller unzumutbar sind oder aber mit dem Besteller die Verbindlichkeit von Angaben von serofiPRODUCTS GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die vorgenannten Angaben von serofiPRODUCTS GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die hierauf bezogenen Darstellungen sind weder garantiert, noch stellen sie ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zusage von serofiPRODUCTS GmbH eine Beschreibung der Sollbeschaffenheit dar. Es handelt sich hierbei ohne anderweitige schriftliche oder elektronische Zusage von serofiPRODUCTS GmbH vielmehr lediglich um unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, von denen Abweichungen nach Maßgabe des ersten Satzes dieser Ziff. II. 2 zulässig sind. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch serofiPRODUCTS GmbH zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. serofiPRODUCTS GmbH behält das Eigentum und Urheberrecht an allen dem Besteller ggfs. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von serofiPRODUCTS GmbH nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, verstehen sich die Preise in Euro FCA Verladeort gemäß Auftragsbestätigung von serofiPRODUCTS GmbH (Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, soweit sie von serofiPRODUCTS GmbH zu tragen sind, gesondert berechnet.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes durch serofiPRODUCTS GmbH, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch serofiPRODUCTS GmbH die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware wesentlich (d.h. um mindestens 10 %), so ist serofiPRODUCTS GmbH zu einer angemessen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt. Zur Berechnung der eingetretenen Preissteigerung für die maßgeblichen Rohstoffe ist dabei auf öffentlich zugängliche Quellen zurückzugreifen. Auf Verlangen des Bestellers hat serofiPRODUCTS GmbH diesem die eingesetzten Rohstoffe offenzulegen und die bei diesen eingetretenen Preissteigerungen nachzuweisen. Sofern sich nach Abgabe des Angebotes durch serofiPRODUCTS GmbH, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch serofiPRODUCTS GmbH sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern, ist serofiPRODUCTS GmbH entsprechend der vorstehenden Regelung ebenfalls zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt.
  3. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich per Lastschrift ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im letztgenannten Fall ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung bei serofiPRODUCTS GmbH maßgebend.
  4. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller serofiPRODUCTS GmbH Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. serofiPRODUCTS GmbH behält sich vor nachzuweisen, dass serofiPRODUCTS GmbH infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.
  5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von serofiPRODUCTS GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. serofiPRODUCTS GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von serofiPRODUCTS GmbH durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, nach pflichtgemäßem Ermessen von serofiPRODUCTS GmbH gefährdet wird.
  7. Soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an serofiPRODUCTS GmbH zu leisten.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Von serofiPRODUCTS GmbH ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware am in der Auftragsbestätigung genannten Verladeort an die vom Besteller mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde. serofiPRODUCTS GmbH ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß VDI-Richtlinie 2700 aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen von serofiPRODUCTS GmbH nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt serofiPRODUCTS GmbH die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen der Ziffer V.2 und V.3 entsprechend.
  2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich serofiPRODUCTS GmbH vor, dadurch entstandene Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.
  4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
  5. Gerät serofiPRODUCTS GmbH mit einer Lieferung in Verzug oder wird serofiPRODUCTS GmbH eine Lieferung unmöglich, so ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen be-rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet serofiPRODUCTS GmbH im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen serofiPRODUCTS GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die serofiPRODUCTS GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarerer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. serofiPRODUCTS GmbH wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer 6 auftritt. Der Besteller kann serofiPRODUCTS GmbH auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob serofiPRODUCTS GmbH für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich serofiPRODUCTS GmbH innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. 

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Besteller
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt serofiPRODUCTS GmbH die Art der Verpackung nach freiem Ermessen. Sofern die Verpackung in Holzkassetten erfolgt, werden die Holzkassetten mit Lieferung an den Besteller übereignet.
  2. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand am in der Auftragsbestätigung genannten Verladeort an die vom Besteller genannte Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Darüber hinaus kommt der Besteller in Annahmeverzug, wenn ihm serofiPRODUCTS GmbH die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Besteller aber eine Übernahme der Ware zum genannten Termin ablehnt oder die Waren zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist serofiPRODUCTS GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist serofiPRODUCTS GmbH zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  4. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt gemäß Ziffer VII Abs. 3 zurückzusenden.

 

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. serofiPRODUCTS GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von serofiPRODUCTS GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Tritt serofiPRODUCTS GmbH wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Besteller sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller serofiPRODUCTS GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu in-formieren. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt serofiPRODUCTS GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von serofiPRODUCTS GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich serofiPRODUCTS GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Besteller vorliegt. serofiPRODUCTS GmbH kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für serofiPRODUCTS GmbH vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, serofiPRODUCTS GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt serofiPRODUCTS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Erfolgte die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller serofiPRODUCTS GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für serofiPRODUCTS GmbH. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  5. Der Besteller tritt serofiPRODUCTS GmbH zur Sicherheit für die Forderungen von serofiPRODUCTS GmbH gegen ihn auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Gebäude bzw. Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. serofiPRODUCTS GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

VII. Mängelansprüche/ Verjährung

  1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge muss der Besteller gegenüber serofiPRODUCTS GmbH schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit serofiPRODUCTS GmbH eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware im Übrigen unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie serofiPRODUCTS GmbH hierüber schriftlich zu informieren.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist serofiPRODUCTS GmbH nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dabei hat serofiPRODUCTS GmbH die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des § 439 Abs. 2 BGB zu tragen. Macht der Besteller in diesem Zusammenhang berechtigterweise Kosten gegen serofiPRODUCTS GmbH geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Bestellers insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt.
  3. Ist serofiPRODUCTS GmbH zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert serofiPRODUCTS GmbH diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die serofiPRODUCTS GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung aus sonstigen Gründen mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von serofiPRODUCTS GmbH zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Besteller ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.
  5. Hat der Besteller den Liefergegenstand an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) und musste er den Liefergegenstand aufgrund eines Mangels vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, so kann der Besteller abweichend von Abs. 3 dieser Ziffer VII nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Abs. 4 und 5 dieser Ziffer VII gelten in diesem Fall nicht.
  6. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller allein nach Maßgabe der Ziffer VIII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zu.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von serofiPRODUCTS GmbH die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Verstöße gegen die Verarbeitungsrichtlinien von serofiPRODUCTS GmbH,
    • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung von serofiPRODUCTS GmbH fehlerhaft ist,
    • Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte,
    • natürliche Abnutzung soweit serofiPRODUCTS GmbH nicht ausdrücklich etwas anderes garantiert,
    • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung,
    • ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
    • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht auf ein Verschulden von serofiPRODUCTS GmbH zurückzuführen sind.
  8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für die Verjährung von Ansprüchen nach § 823 BGB, die auf einem Mangel beruhen.

VIII. Schadensersatz

  1. Die Haftung von serofiPRODUCTS GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
  2. serofiPRODUCTS GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von serofiPRODUCTS GmbH, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  3. In anderen als den in Ziffer VIII.2 genannten Fällen haftet serofiPRODUCTS GmbH nicht
    1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von serofiPRODUCTS GmbH ist im Übrigen ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zugunsten von serofiPRODUCTS GmbH – zu vereinbaren.
  4. Soweit serofiPRODUCTS GmbH gemäß Ziffer VIII, Nr. 3 für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden, dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

  5. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

  6. Soweit serofiPRODUCTS GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von serofiPRODUCTS GmbH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

  7. Der Besteller wird serofiPRODUCTS GmbH, falls er serofiPRODUCTS GmbH nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Besteller hat serofiPRODUCTS GmbH Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

  8. Die Regelungen zum Ausschluss der Gewährleistung sowie zur Verjährung von Ansprüchen in Ziffer VII.8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gelten entsprechend.

IX. Exportrecht – Voraussetzung der Lieferung durch serofiPRODUCTS GmbH

  1. Die Lieferung durch serofiPRODUCTS GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. der Lieferung keine sonstigen Hindernisse aufgrund von serofiPRODUCTS GmbH als Ausführer / Verbringer oder einem Lieferanten von serofiPRODUCTS GmbH zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

X. Schlussbestimmungen

  1.  Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von serofiPRODUCTS GmbH. serofiPRODUCTS GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

Stand: Januar 2012

 Allgemeine Geschäftsbedingungen serofiPRODUCTS GmbH

2. Benutzerinformation gemäß Produkthaftungsgesetz (§4ProdHG)

 

Produktdefinition

Schiebetürbeschläge sind Funktionsbauteile deren Aufgabe darin besteht, schiebbare Elemente in ihrer Lageposition zu verändern. Dabei werden lotrecht angebrachte Flügel, unterschiedlichster Materialien, in angemessener Geschwindigkeit, vertikal verschoben. Es handelt sich um oben hängende Konstruktionen, die am Boden geführt werden.

 

Einbau

Es ist bei der Montage, die unter Einhaltung der Einbauanleitung erfolgen muss, dafür zu sorgen, dass der gesamte Unterbau in der Lage ist, das Belastungsgewicht zu tragen. Die Vorgaben dürfen nicht überschritten werden. Einflüsse, wie direkte Bewitterung, aggressive korrodierende Medien oder starke Windlasten müssen, falls der Beschlag hierfür nicht konzipiert, unbedingt verhindert werden. Weiter dürfen keine zusätzlichen Kräfte auf den Beschlag einwirken. Die zulässigen Traglasten und Bedingungen sind den Produktunterlagen zu entnehmen oder gegebenenfalls anzufragen.

 

Betrieb

Alle Bauteile sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine Bodenführung eingebaut und der Fahrweg durch Stopper begrenzt wird. Während des Betriebes sollen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen vermieden werden. Es ist sicherzustellen, dass keine Fremdkörper in den Beschlag eindringen können. Der Lauf soll mit normaler Geschwindigkeit erfolgen. Im Öffnungsbereich dürfen sich keine Hindernisse befinden. Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu legen, dass sich keine Personen oder andere Lebewesen durch den Bewegungsvorgang verletzt werden können. Es muss jederzeit möglich sein das Verschieben des Flügels zu unterbrechen. Veränderungen am Beschlag bedürfen der Zustimmung des Herstellers.

 

Pflege und Wartung

Alle beweglichen Teile sind in angemessenen Zeitabständen auf Funktion zu prüfen. Defekte Bauteile sind sofort auszutauschen. Von den Prüfpersonen werden ausreichende Kenntnisse erwartet. Um sich diese Kenntnisse zu verschaffen stehen Kataloge, Prospekte, Angebotsunterlagen und spezielle Montage und Bedienungsanleitungen zur Verfügung. Alle Verarbeiter sind gehalten sich diese Unterlagen zu beschaffen und nach dem Einbau an den Benutzer weiter zu geben. Für die Reinigung dürfen nur Mittel verwendet werden, die den Beschlag nicht angreifen.